Das Arbeitsamt ist berechtigt, bereits bewilligtes Arbeitslosengeld zu
streichen, wenn ein an den Arbeitslosen adressierter Brief mit dem Vermerk
"unbekannt" nicht zugestellt werden kann, weil am Briefkasten ein
Namensschild fehlt oder ein in Untermiete wohnender Arbeitsloser den Namen des
Hauptmieters im Antragsformular nicht angegeben hat.
Urteil des BSG B 7 AL 8/99 R NJW Heft 14/2000, Seite LXII