Arbeitsunfall, Unfallversicherungsschutz, Wegeunfall

Unfallversicherungsschutz auf Weg zum Arbeitsamt

Personen, die nach den Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung oder der Sozialhilfe meldepflichtig sind, sind gesetzlich unfallversichert. Auf Grund der Meldepflicht sind sie verpflichtet, sich beim Arbeitsamt oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit persönlich einzufinden, wenn das Arbeitsamt sie dazu auffordert. Erleidet die Person auf dem Weg zur Behörde oder auf dem Rückweg einen Unfall, tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Unfallversicherungsschutz für Arbeitslose auch dann besteht, wenn der Arbeitslose in einem Schreiben aufgefordert wird, den beigefügten Antragsvordruck für die Arbeitslosenhilfe auszufüllen und ihn "umgehend mit den erforderlichen Unterlagen möglichst persönlich" beim Arbeitsamt abzugeben. Ein derartiges Schreiben erweckt den Eindruck, dass das persönliche Erscheinen des Arbeitslosen notwendig ist oder zumindest erwartet wird. Daran ändert auch die abgeschwächte Formulierung "möglichst persönlich" nichts. Die fehlende Angabe eines konkreten Termins ist nach Auffassung der Sozialrichter ebenfalls unschädlich.

Urteil des BSG vom 11.09.2001

B 2 U 5/01 R

RdW 2002, 55

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