Eine Auszubildende zur Rechtsanwaltsgehilfin bezog eine Halbwaisenrente. Als sie in Erziehungsurlaub ging und Erziehungsgeld bezog, stellte die Landesversicherungsanstalt die Zahlung der Halbwaisenrente ein. Das Bundessozialgericht befand, dass der Zweck von Waisenrente und Erziehungsgeld vollkommen unterschiedlich sei. Deshalb könne sozialversicherungsrechtlich keine unzulässige Doppelleistung vorliegen. Der Versicherungsträger wurde zur Fortzahlung der Waisenrente verurteilt.
Urteil des BSG, 5 RJ 84/95, Handelsblatt vom 13.05.1997, NJW Heft 24/97, Seite XLII
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