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Die Mutter dreier Kinder beantragte beim Sozialamt die Übernahme ihrer Krankenversicherungsbeiträge. Die Behörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der gutverdienende Partner der Frau, mit dem sie in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebte, könne die Beitragszahlungen übernehmen.
Das Bundessozialgericht bestätigte diese Rechtsauffassung und stellte fest, dass vor Eintritt der Sozialhilfe ein gutverdienender Lebensgefährte des Bedürftigen zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen für seinen Partner durchaus herangezogen werden kann. Die dadurch entstehende Benachteiligung gegenüber Ehepaaren haben nach Auffassung der Richter nichtverheiratete Paare hinzunehmen.
Urteil des BSG - 6 S 856/96
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