Nach dem (Anmerkung: nicht mehr aktuellen) Bundeserziehungsgeldgesetz ist der Bezug von Arbeitslosengeld einer vollen Erwerbstätigkeit gleichzusetzen und schließt somit einen Anspruch auf Erziehungsgeld aus.
Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts auch dann, wenn das Arbeitslosengeld nur entsprechend einer Teilzeitbeschäftigung von 19 Arbeitsstunden in der Woche gewährt wird. Das Gesetz enthält für den Fall der Arbeitslosigkeit nach (bloßer) Teilzeitbeschäftigung keine Ausnahmeregelung.
Urteil des BSG
B 14 EG 9/97
NJW Heft 25/1997, Seite L
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