Der Anspruch auf Kindergeld entfällt, wenn ein Student durch eigene Erwerbstätigkeit in einem Kalendermonat mindestens 750 DM verdient. Dies gilt auch dann, wenn er eine entsprechende Nebentätigkeit ausübt.
Der Anspruch auf Kindergeld für den laufenden Monat entfällt auch dann, wenn die Erwerbstätigkeit, die zu einen Mindestverdienst von monatlich 750 DM führt, erst im Laufe des Kalendermonats aufgenommen wurde.
Urteil des BSG vom 22.01.1998
B 14/10 KG 19/95 R
MDR 1998, 1232
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