Dieser Argumentation folgte das Bundessozialgericht nicht. Kann ein Arbeitsloser nachweisen, dass er den Immobilienbesitz bereits vor seiner Arbeitslosigkeit zur privaten Alterssicherung erworben hat, kann von ihm nicht erwartet werden, diesen zur Beseitigung seiner Bedürftigkeit wieder zu verkaufen. Die Bundesanstalt für Arbeit wurde verurteilt, die beantragte Arbeitslosenhilfe zu bezahlen.
Urteil des BSG - B 7 AL 28/98 R
Reaktioneller Hinweis: Seit dem 1. Januar 2005 ist die Arbeitslosenhilfe durch die Sozialleistung mit dem Namen "Grundsicherung für Arbeitsuchende" (Arbeitslosengeld II) abgelöst worden.
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