Ein Arbeitnehmer, der auf dem Heimweg von der Arbeit einen Umweg macht, um Getränke und Nahrungsmittel zu kaufen, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da wegen des Abweichens vom Weg kein Arbeitsunfall vorliegt.
Urteil des BSG
B 2 U 31/98A
NJW Heft 32/1999, XLIV
|
|
|
|