Grundsätzlich wird immer nach der Prüfung des Grundes für das Handeln des Arbeitslosen über eine Sperrzeit entschieden. Liegt kein Sperrzeittatbestand vor, muss auch kein wichtiger Grund geprüft werden. Deshalb wird viel Wert auf die Stellungnahme des Arbeitslosen gelegt. Ist die Begründung des Arbeitslosen nachvollziehbar und sogar belegt, kann dies eine Sperrzeit abwenden.
Ein wichtiger Grund ist von Amts wegen zu prüfen. Ist dies nicht möglich, weil die Gründe in der Sphäre oder im Verantwortungsbereich des Arbeitslosen liegen (z. B. wenn der Nachweis durch Verschulden des Arbeitslosen nicht mehr erbracht werden kann), trifft den Arbeitslosen die Nachweispflicht.
Ein die Anordnung einer Sperrzeit begründendes versicherungswidriges Verhalten liegt zum Beispiel vor, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat oder der Arbeitnehmer durch sein Verhalten den Anlass zu einer personenbedingten Kündigung oder einer außerordentlichen Kündigung gegeben hat. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde. Ausnahme: Die Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag berechtigt die Agentur dann nicht zur Verhängung einer Sperrzeit, wenn der Arbeitgeber zum Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung berechtigt gewesen wäre (BSG vom 12.07.2006 - B 11a AL 47/05).
Dies gilt auch für "vorübergehende" Beschäftigungen sowie für Arbeitsangebote, die Ihnen bereits vor dem Ende des auslaufenden Arbeitsverhältnisses unterbreitet werden. Die Dauer einer solchen Sperrzeit wird nach der Anzahl der Verstöße in drei, sechs und zwölf Wochen gestaffelt.
Viele Arbeitgeber sprechen gegenüber langjährigen Beschäftigten ohne deren Einwilligung keine Kündigung aus. Gegebenenfalls bedeutet dies "eigene Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund". Eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses liegt in der Regel auch dann vor, wenn nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung innerhalb der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage ein so genannter Abwicklungsvertrag geschlossen wurde.
Ein wichtiger Grund liegt in der Regel nicht vor, wenn Sie die Arbeit aufgegeben haben, weil ansonsten ein anderer Arbeitnehmer arbeitslos geworden wäre, oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, um einer Kündigung durch den Arbeitgeber zuvor zu kommen.
Die Anerkennung eines wichtigen Grundes setzt allerdings voraus, dass Sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, den Grund zu beseitigen und Ihre Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder soweit wie möglich hinauszuschieben.
| Verwandt: Wichtiger Grund, um Sperrzeit zu vermeiden |
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