Demzufolge ist eine Regelung unwirksam, wonach der überlebende gleichgeschlechtliche Partner nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem überlebenden Ehegatten erhält, obwohl die Lebenspartnerschaft - wie in Deutschland durch das Lebenspartnerschaftsgesetz geregelt - nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist. Daher liegt eine unerlaubte Diskriminierung vor, wenn der überlebende Partner nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung erhält.
Es ist nun Sache des deutschen Gerichts zu prüfen, ob sich der überlebende Lebenspartner in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten, der die Hinterbliebenenversorgung aus dem berufsständischen Versorgungssystem erhält, vergleichbar ist.
Urteil des
EuGH vom 01.04.2008
C-267/06
NJW-Spezial 2008, 302
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