Auch wenn ein Ehemann drei Wochen nach der Hochzeit an einem seit längerem bekannten Krebsleiden stirbt, kann der Witwe nicht ohne weiteres der Anspruch auf Witwenrente versagt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die Behauptung der Frau glaubwürdig erscheint, zum Zeitpunkt der Heirat noch ernsthaft an die Genesung ihres Angetrauten geglaubt zu haben.
Urteil des SG Koblenz vom 14.09.2005
6 KNR 16/05
Wirtschaftswoche Heft 7/2006, 119