Psychische Belastung contra "grobes Verschulden"

Grobes Verschulden setzt die Annahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit voraus, die gegeben ist, wenn der Beteiligte die ihm persönlich zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. Gibt daher ein Steuerpflichtiger keine Steuererklärung ab, weil er annimmt, der Begriff "Gewinn" setze Einnahmen voraus, so kann dieser Rechtsirrtum auch ein grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließen.

Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum infolge mangelnder Kenntnis steuerlicher Vorschriften, ist dies danach kein grobes Verschulden. Das gilt zumindest dann, wenn der Rechtsirrtum entschuldbar ist. Ein grobes Verschulden und kein Rechtsirrtum ist hingegen anzunehmen, wenn in einem Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte und verständliche Frage nicht beantwortet werden. Danach handelt derjenige grob fahrlässig, der in einem solchen Fall fachliche Hilfe nicht in Anspruch nimmt oder dem Finanzamt den Sachverhalt nicht unterbreitet.

Die "Lebenskrise" ist kein grobes Verschulden
Wer am Boden zerstört ist, weil ihn der Ehepartner und die Kinder verlassen haben, ihm der Job gekündigt wurde oder das Haus abgebrannt ist, darf darauf hoffen, dass hierdurch das grobe Verschulden entfällt.

Nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist können Sie einen bestandskräftigen Bescheid nur noch aus den Angeln heben, wenn dem Finanzamt nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und Sie kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Aus diesem Grund musste ein norddeutsches Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid ändern und Kinderfreibeträge gewähren, obwohl ein Vater die im Steuererklärungsvordruck ausdrücklich gestellten Fragen zu den Kindern irrtümlich unbeantwortet gelassen hatte.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen (Az. IV-411/95) traf ihn kein grobes Verschulden i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO daran, dass dem Finanzamt erst nachträglich die Existenz zweier Kinder bekannt wurde, für die es Kinderfreibeträge hätte gewähren müssen. Zwar kann ein grobes Verschulden vorliegen, wenn im Steuererklärungsvordruck unzutreffende oder unvollständige Angaben gemacht oder ausdrücklich gestellte Fragen nicht beantwortet werden.
"Da sich der Vater zum Zeitpunkt der Steuererklärung aber in einer Lebenskrise befand, konnten an ihn nur geringe Sorgfaltsanforderungen gestellt werden."

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Das Gericht hielt ihm zugute, dass seine Kräfte durch die psychische Belastung infolge der Trennung von der Ehefrau und seinen Kindern und durch seine gesundheitlichen Probleme weit mehr als sonst in Anspruch genommen waren. Darüber hinaus hatte der Vater keine steuerlichen Kenntnisse und verließ sich auf die Auskunft des Sachbearbeiters beim Finanzamt, der ihm gesagt hatte, dass er trotz Unterhaltszahlung nach der Scheidung keine steuerlichen Vergünstigungen für seine Kinder mehr beanspruchen könne. Der Vater vertraute auf diese Auskunft, da sie ihm plausibel erschien, zumal sie sich aus seiner Sicht mit dem Wegfall der Eintragung seiner Kinder auf seiner Lohnsteuerkarte und dem Wegfall der kinderbezogenen Gehaltsbestandteile gedeckt habe.

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