Zuviel Formalismus, wie das Finanzgericht Düsseldorf feststellte. In dem Urteil (Az: 10 K 3923/96) entschieden die Richter, dass sich im konkreten Fall der Eigentümer dieser potenziellen Gefahrenquelle nicht entziehen konnte. Wörtlich heißt es dort: "Insbesondere war er entgegen der Auffassung des Finanzamts nicht verpflichtet abzuwarten, bis tatsächlich konkrete Gesundheitsgefährdungen eintreten und nachgewiesen werden."
Beachten Sie: Sofern das Dach vor Ablauf der normalen Nutzungsdauer (in der Regel 25 bis 30 Jahre) erneuert wird, müssen Sie sich diese Wertverbesserung im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen. Kostet die Dachsanierung z.B. 50.000 Euro bei einer unterstellten Nutzungsdauer des alten Daches von 25 Jahren und erfolgt die Sanierung nach 10 Jahren, sind 30.000 Euro (2.000 Euro x 15 Jahre) grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Dieser Betrag ist allerdings noch um die zumutbare Belastung (abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte und der Kinderzahl) zu kürzen.
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