Dachsanierung als außergewöhnliche Belastung

Wenn Sie Ihre eigengenutzte Immobilie wegen gesundheitsschädigender Baustoffe (z.B. Asbest) sanieren müssen, sollten Sie auch das Finanzamt an den Kosten beteiligen. Damit die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, mussten bislang aber zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen verlangten die Finanzämter einen Nachweis durch ein ärztliches Attest, dass Gesundheitsschäden bereits eingetreten oder konkret zu befürchten sind. Des weiteren mussten Sie die Beeinträchtigungen durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten technischen Stelle nachweisen.

Zuviel Formalismus, wie das Finanzgericht Düsseldorf feststellte. In dem Urteil (Az: 10 K 3923/96) entschieden die Richter, dass sich im konkreten Fall der Eigentümer dieser potenziellen Gefahrenquelle nicht entziehen konnte. Wörtlich heißt es dort: "Insbesondere war er entgegen der Auffassung des Finanzamts nicht verpflichtet abzuwarten, bis tatsächlich konkrete Gesundheitsgefährdungen eintreten und nachgewiesen werden."

Beachten Sie: Sofern das Dach vor Ablauf der normalen Nutzungsdauer (in der Regel 25 bis 30 Jahre) erneuert wird, müssen Sie sich diese Wertverbesserung im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen. Kostet die Dachsanierung z.B. 50.000 Euro bei einer unterstellten Nutzungsdauer des alten Daches von 25 Jahren und erfolgt die Sanierung nach 10 Jahren, sind 30.000 Euro (2.000 Euro x 15 Jahre) grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Dieser Betrag ist allerdings noch um die zumutbare Belastung (abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte und der Kinderzahl) zu kürzen.

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