Ausländer können die Kosten für Deutschkurse nicht steuerlich absetzen

In Deutschland lebende Ausländer dürfen die Aufwendungen für Deutschkurse nicht von der Steuer absetzen. Das gilt auch dann, wenn Deutschkenntnisse die Chancen auf einen Ausbildungsplatz erhöhen. Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache gehören zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung. So der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 15. März 2007 (AZ: VI R 14/04).

Klägerin war im Streitfall eine thailändische Staatsbürgerin, die seit der Eheschließung mit einem Deutschen in Deutschland lebt. Um einen Ausbildungsplatz zu erhalten, nahm sie im Jahr 2001 an Deutschkursen der Volkshochschule teil. Die für die Sprachkurse angefallenen Kosten machte die Klägerin steuerlich geltend. Der BFH sah (im Gegensatz zur Vorinstanz) die Aufwendungen aufgrund des privaten Nutzens der Deutschkurse als nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung an. Die in den Deutschkursen erworbenen Sprachkenntnisse ermöglichten der Klägerin die soziale Integration im privaten Alltag und eine erfolgreiche Kommunikation im engeren privaten Umfeld.

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