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Kosten für Tierpflege bei der Erbschaftsteuer

Wer einen Hund erbt und ihn versorgt, kann die Kosten für die Tierpflege nicht von der Erbschaftssteuer abziehen Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Erbe im Testament zur Sorge für das Tier verpflichtet wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 29. Juni 2009 (AZ: II B 1 49/08) hervor, wie die Deutsche Anwaltsauskunft mitteilt.

Die Klägerin erbte unter anderem einen Hund. Im folgenden kümmerte sich die Klägerin um den Hund und versorgte ihn. Dann wollte sie die Kosten der Pflege als so genannte Nachlassverbindlichkeit von der Erbschaftssteuer abziehen. Sie berief sich auf das im Grundgesetz verankerte Ziel des Tierschutzes. Dieses gebiete, die Ausgaben zur Pflege des Tieres zu begünstigen.

Der Bundesfinanzhof bekräftigte die Auffassung des Finanzgerichts, dass ein Abzug der Aufwendungen nicht möglich sei. Abzugsfähig seien nur rechtliche, nicht moralische Verpflichtungen aus einer Erbschaft. Eine rechtliche Verpflichtung bestehe vorliegend nicht, weil die Pflege des Tieres nicht in einem Testament angeordnet worden sei. Auch aus den Belangen des Tierschutzes folge nicht der Abzug der Ausgaben. Da eine Steuerregelung von vornherein nicht tauglich sei, Tiere zu beeinträchtigen, sei das Ziel des Tierschutzes nicht berührt.

Sollen Tiere vererbt werden, empfiehlt es sich deshalb, den Erben in einem Testament zur Tierpflege zu verpflichten. Dann kann der Erbe die Pflegekosten von der Erbschaftssteuer abziehen.

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