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Kosten für eine dienstliche Feier von der Steuer absetzbar

Die Kosten einer privat ausgerichteten Feier anlässlich eines Dienstjubiläums können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Nach Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. Februar 2007 (AZ - VI R 25/03 -) gilt dies dann, wenn der Betroffene ein variables Gehalt bezieht, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Kläger war im Streitfall ein angestellter Geschäftsführer, der neben einem festen Gehalt eine Tantieme bezog, die etwa 2/3 seiner gesamten Bezüge ausmacht. Zum 25-jährigen Dienstjubiläum lud er seine Mitarbeiter zu einem Gartenfest in seinen eigenen Garten ein. Sein Arbeitgeber hatte zuvor eine eigene Jubiläumsfeier allein mit auswärtigen Gästen für ihn durchgeführt. Die für das Gartenfest angefallenen Bewirtungskosten machte der Kläger steuerlich geltend.

Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof feststellte. Aufgrund der variablen Bezüge des Klägers könne er die Aufwendungen für die Feier des Dienstjubiläums als Werbungskosten ansetzen. Das Urteil konkretisiert die Abgrenzung von Werbungskosten und nicht absetzbaren Kosten der privaten Lebensführung bei Bewirtung von Gästen anlässlich persönlicher Ereignisse (Geburtstage, Beförderung, Jubiläum usw.).

Der Anlass einer Feier sei zwar ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses könne sich die berufliche Veranlassung der Aufwendungen aufgrund einer Gesamtwürdigung aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben.

Aufgrund der variablen Bezüge war dies hier gegeben. Das Dienstjubiläum als Anlass des Gartenfestes sei wegen der vorangegangenen Feier des Arbeitgebers ebenso als unschädlich anzusehen wie die Durchführung des Festes im Garten des Klägers.

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