Die Richter am Finanzgericht sahen im Urteilsfall auch die Tatsache, dass anschließend ein ausschließlich selbstgenutztes Gebäude errichtet wurde, nicht als steuerschädlich ein. Der Abbruch wurde insoweit als letzte Handlung der langjährigen ermietungstätigkeit angesehen.
Maßgeblich sei die Ursache für den Verschleiß des Altbaus. Wenn sich diese Rechtsauffassung weitgehend durchsetzt, können Vermieter mit "heruntergekommenen" Häusern die Abbruchkosten in der Steuererklärung geltend machen. Der BFH hat sich dieser Meinung angeschlossen (BFH-Urteil vom 31.7.2007, Az. IX R 51/05).
Aussage der Richter am BFH: Wird am Ende einer Vermietung ein Gebäude wegen während der Vermietungszeit entstandenen Baumängeln abgerissen, sind die Abbruchkosten auch dann als Werbungskosten absetzbar, wenn der Eigentümer anschließend ein selbst genutztes Haus auf dem Grundstück errichtet (BFH-Urteil vom 31.7.2007, IX R 51/05, BFH/NV 2008 S. 933).
Zum Urteilsfall: Weil die Sanierung teurer werden würde als ein Neubau, hat ein Ehepaar beschlossen, stattdessen einen Neubau zu errichten. In der Steuererklärung hat das Ehepaar die Abbruchkosten und den "Restbuchwert" des Gebäudes als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt. Die Richter am BFH gab dem Ehepaar Recht, weil der Grund für den Abriss zumindest ganz überwiegend während der Vermietungsphase entstanden war. Durch den wirtschaftlichen Verbrauch des Gebäudes während der Vermietungsphase ist der Abbruch als durch die Vermietung veranlasst anzusehen.
Tipp: Wichtig für die Beweisführung ist ein Gutachten eines Sachverständigers, das insbesondere die Baumängel genau ausweist, die zum Abbruch des Hauses führen.
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