Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Vermieter die Abfindung nur dann bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend machen können, wenn sie bei der Zahlung der Abfindung die Absicht hatten, die Wohnung wieder fremdzuvermieten. Abfindungen, die der Vermieter zahlt, um die Wohnung anschließend selbst nutzen zu können, sind hingegen nicht als Werbungskosten absetzbar.
Urteil des BFH vom 07.07.2005 -
IX R 38/03
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