Wertpapierdepot-Übertragung auf Kinder

Das EStG geht bei einer Übertragung eines Aktiendepots oder eines Wertpapierdepots auf eine andere Person steuerlich von einer Veräußerung aus. Die abgebende Bank ist daher grundsätzlich verpflichtet, die Abgeltungsteuer nach dem EStG einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Nicht immer ist jedoch die Depotübertragung als ein entgeltliches Geschäft anzusehen. Denn wenn es sich bei der Depotübertragung um eine Schenkung oder eine Erbschaft handelt, erfolgt die Übertragung unentgeltlich. Folge: Die Bank behält keine Abgeltungsteuer ein und meldet stattdessen die Schenkung bzw. die Erbschaft dem zuständigen Finanzamt ( § 43 Abs. 1 EStG).

Das Jahressteuergesetz 2010 verpflichtet die Bank, bei Schenkung oder Erbschaft dem Finanzamt die unentgeltliche Übertragung auf elektronischem Wege mitzuteilen und dabei auch die Steueridentifikationsnummer des Schenkers und des Beschenkten sowie das persönliche Verhältnis zwischen Übertragendem und Empfänger anzugeben (§ 43 Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG). Vorteil für das Finanzamt: Der bürokratische Aufwand wird beim jeweiligen Schenkungsteuerfinanzamt deutlich reduziert.

Depotübertragung nur zum Schein
Auch Kindern stehen die vollen Steuerfreibeträge aus Kapitaleinkünften zu. Legen Eltern daher Geld auf (angebliche) Konten der Kinder an, finden solche „Steuersparmodelle“ nicht immer die Anerkennung der Finanzgerichte.

Bei einer Steuerprüfung stellten die Finanzbeamten fest, dass ein steuerpflichtiges Ehepaar umfangreiche Wertpapiergeschäfte über die Konten der Kinder getätigt hatte. Nach den Feststellungen des Prüfers verfügten die Eltern über die Bankguthaben der teilweise bereits volljährigen Kinder wie über eigene Konten. Da die Eheleute auch keine Belege über eine „offizielle“ Schenkung vorlegen konnten, rechnete ihnen das Finanzamt die erzielten Erträge wie eigene zu.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 29.04.2008 - 5 K 2200/05

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