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Steuerrecht:   Unternehmer / Steuererklärung     bei Finanztip.de

Abgeltungsteuer für reiche Kapitalanleger und Unternehmer

steuerlicher Gestaltungstipp für Unternehmer, Vermieter und vermögende Kapitalanleger
So mancher private Kapitalanleger hatte wegen der Abgeltungsteuer sein Anlageverhalten und auch sein Wertdepot etwas umgeschichtet. Unternehmer denken weiter bzw. haben jedoch mehr Möglichkeiten der Gestaltung und Optimierung ihrer Gewinne und Kapitaleinkünfte für Zwecke der Einkommensteuer.

Für sehr hohe Kapitalvermögen bietet sich eine Gestaltungsvariante an, die aber auch hohe Verwaltungskosten mit sich bringt. Der reiche Kapitalanleger bringt seine Wertpapiere in eine geeignete vermögensverwaltende Personengesellschaft ein. Die Erträge aus dieser vermögensverwaltenden Personengesellschaft unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern der persönlichen Einkommensteuer des Gesellschaftes. Nach dem sogenannten Teileinkünfteverfahren sind 60 Prozent der Erträge steuerpflichtig.

Das Teileinkünfteverfahren besagt, dass statt bisher 50 Prozent nach dem Halbeinkünfteverfahren, ab dem Jahr 2009 dann 60% der Kapitalerträge steuerpflichtig sind. Gleichzeitig ist auf der Unternehmensebene der Abzug der damit zusammenhängenden Kosten (zum Beispiel Zinsen für Fremndfinanzierung) ebenfalls zu 60% als Betriebsausgabe möglich. Der reine Privatanleger kann mit der Einführung der Abgeltungsteuer die anfallenden Werbungskosten nicht mehr steuerlich absetzen. Mit der Unternehmensvariante kann das Verbot des Werbungskostenabzugs "umgangen" werden.

Steuersatzvergleich und Verwaltungskosten
Gerade bei hohen Ausgaben für die Vermögensverwaltung kann eine derartige Gestaltungsvariante sinnvoll sein. Bezieht man den Spitzensteuersatz von 45 Prozent auf 60 Prozent der Erträge, so ergibt sich eine Steuerbelastung von 27 Prozent, die damit nur etwas über dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent liegt. Weiterhin sind alle mit der Vermögensverwaltung zusammenhängenden Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzbar. Bei einer "normalen" Kapitalanlage unterliegen diese Kosten als Werbungskosten dem Abzugsverbot. Eine ähnliche Vermögensverwaltung erfolgt durch Investmentfonds, weil der Investmentfonds die Verwaltungskosten steuerlich abziehen darf. Insoweit wird der Investmentfonds gegenüber der Direktanlage in Aktien besser gestellt.

Gestaltungsvariante für Unternehmer
Für Unternehmer stellt sich aus betrieblichen, finanziellen und steuerlichen Gründen die Frage der Finanzierung des eigenen Unternehmens. Mit der Gewichtung von Eigenkapital und Fremdkapital verfügt der Unternehmer über ein Gestaltungspotenzial im Hinblick auf seine Steuerplanung.

Finanziert der Unternehmer sein Unternehmen (hier: Personengesellschaft) mit Eigenkapital, unterliegen die Erträge in der Spitze einer Steuerbelastung von 45 Prozent (ohne Berücksichtigung von Gewerbesteuer). Wird das Unternehmen dagegen vorwiegend mit Fremdkapital finanziert und die so vorhandene Liquidität auf einem Festgeldkonto angelegt, reduzieren die Schuldzinsen für die Unternehmensfinanzierung die Bemessungsgrundlage für die persönliche Einkommensteuer. Die Entlastungswirkung beträgt daher 45 Prozent (ohne Berücksichtigung von Gewerbesteuer). Die Zinserträge aus der Festgeldanlage sind hingegen lediglich mit 25 Prozent Abgeltungsteuer belastet. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Gewerbesteuereffekte bleiben aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt.

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Gestaltungstipp gilt auch für andere vermögende Anleger
Das Beispiel der Gestaltungsvariante für den Unternehmer lässt sich aber auch auf andere Einkunftsarten übertragen. Immer wenn, Einkünfte unterschiedlich besteuert werden, ergeben sich Möglichkeiten der Steuergestaltung. Im wesentlichen geht es dabei um die Verlagerung von Einnahmen und Aufwendungen in die unterschiedlich besteuerten Einkunftsarten.

So wurden beispielsweise früher Policendarlehen aus Lebensversicherungen zur Finanzierung steuerlich abzugsfähiger Aufwendungen verwendet, während die Erträge aus alten Lebensversicherungen früher komplett steuerfrei waren. Der Gesetzgeber hat dann nach vielen Jahren des Zuschauens diesem Gestaltungstipp einen Riegel vorgeschoben. Im Hinblick auf die Abgeltungssteuer ist eine derartige Gesetzesänderung aber unwahrscheinlich. Daher werden viele Unternehmer und zum Beispiel auch Vermieter zu stärkerer Fremdfinanzierung tendieren.

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