Keine AfA für gewonnenes Fertighaus

Die im Steuerrecht vorgesehene Möglichkeit der Abschreibung für Abnutzung (AfA) gilt nicht für Gegenstände, die der Steuerpflichtige bei einer Lotterie oder einer anderen Verlosung gewonnen hat. So entschied der Bundesfinanzhof, dass für ein im Rahmen einer Werbekampagne gewonnenes Fertighaus mangels eigener Aufwendungen des glücklichen Gewinners keine AfA anerkannt werden kann.

Urteil des BFH vom 26.04.2006
IX R 24/04
Pressemitteilung des BFH

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