Dabei ist es egal, ob das Optionsrecht handelbar oder nicht handelbar ist. Damit erfolgt der zu besteuernde Zufluss eines geldwerten Vorteils erst mit dem Kauf der Aktien.
Das Aktienoptionsrecht eröffnet dem Arbeitnehmer nur die Chance und Möglichkeit, am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens teilzunehmen. Erst durch die Umwandlung der Option in einen Aktienkauf wird ein geldwerter Vorteil auch realisiert. Dies gilt nach Darlegung der Richter für handelbare wie auch für nicht handelbare Aktienoptionsrechte.
BFH-Urteil vom 20. November 2008 - VI R 25/05 zur Besteuerung von Aktienoptionen.
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