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Nachweis einer Ansparrücklage bei Einnahmen-Überschussrechnung

Steuerpflichtige, wie Freiberufler und Kleingewerbetreibende, können ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Bei dieser Buchführungsform reicht es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zur Anerkennung einer so genannten Ansparrücklage grundsätzlich aus, wenn die Gesamtsumme der geplanten Investitionen als Betriebsausgabe durch einen Eigenbeleg ausgewiesen wird. Diese Anforderungen werden durch eine zeitnah erstellte - auch handschriftliche - Aufzeichnung erfüllt, die dem Finanzamt auf Anforderung vorgelegt wird.

Urteil des BFH vom 13.12.2005 - XI R 52/04
NWB 2006, 1394, Der Betrieb 2006, 929

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