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Steuerrecht:   Unternehmer / Steuererklärung     bei Finanztip.de

Steuern sparen mit Investitionen in Fotovoltaikanlagen

Die Energiewende in Deutschland ist eingeleitet und Solarstrom sowie Fotovoltaikanlagen werden immer beliebter. Wer mit dem Zug auf Weg nach Sylt fährt, erwartet Windkraftanlagen. Doch aus dem Fenster wird der Bahnfahrer auch eine Vielzahl von Dächern mit Fotovoltaikanlagen sehen. Solarstrom ist "in". Und wenn man es geschickt anstellt, hilft sogar der Fiskus bei der kostenträchtigen Investition in Fotovoltaikanlagen mit.

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) informiert informativ und umfassend zur steuerlichen Förderung von Solarstrom-Anlagen. Die beiden folgenden Absätze stammen auch vom BdSt.

Grundsätze der Besteuerung von Fotovoltaikanlagen

Sobald man selbst produzierten Strom in das öffentliche Netz einspeist, zählt man steuerlich als Unternehmer. Der Vergütungsgewinn unterliegt der Ertragsbesteuerung und die Umsätze der Mehrwertsteuer. Das Gleiche gilt für den Privatverbrauch aus der Anlage. Im Gegenzug können die Investitionskosten sowie die laufenden Kosten jedoch steuerlich geltend gemacht und die bezahlte Mehrwertsteuer (Vörsteuer) vom Finanzamt zurückgefordert werden. Da insbesondere die Erstinvestitionskosten recht hoch sind, ergibt sich vor allem durch die Rückforderung der Vörsteuer ein interessanter Stundungseffekt, der zur Finanzierung der Anlage genutzt werden kann.

Steuerbegünstigte Investitionen

Strittig ist immer wieder, was alles zur Investition gehört, denn oftmals werden auch bauliche Veränderungen am privat genutzten Häuschen vorgenommen, welches gar nicht zum "Unternehmen Fotovoltaikanlage" gehört. Die Rechtsprechung ist zum Umfang der notwendigen Investitionen bislang sehr uneinheitlich. So ist das FinanzgerichtRheinland-Pfalz (Az.: 6 K 2607/08) der Ansicht, dass auch die Vorsteuer aus der Sanierung eines asbesthaltigen Daches zurückzuerstatten ist, da das Betreiben solch einer Anlage auf asbesthaltigen Dächern rechtlich nicht zulässig ist. Ebenso der Tenor des Finanzgerichts Nürnberg (Az.: 2 K 784/09). Das FG Hessen sah das jedoch wieder ganz anders und ließ den Vorsteuerabzug nicht zu (Az.: 11K 2735/08). Das FG Nürnberg gewährte darüber hinaus den Vorsteuerabzug aus der Verstärkung des Dachstuhls, damit er die Fotovoltaikanlage trägt (Az.: 2 K1204/08). Strittig ist auch, ob die Sanierung eines Scheunendachs oder die Erweiterung eines Carports zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn auf diesen Flächen eine Fotovoltaikanlage installiert werden soll.

Zu vielen solchen Fragen sind Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Es ist daher ratsam, die Rechtsprechung genau zu beobachten, um von steuerzahlerfreundlichen Urteilen zu profitieren. Grundsätzlich ist es sinnvoll, den Vorsteuerabzug auch bei strittigen Sachverhalten zunächst zu beantragen und gegen die den Vorsteuerabzug ablehnende Umsatzsteuerfestsetzung Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Da die Verfahren bereits vor dem BFH anhängig sind, besteht Anspruch auf Verfahrensruhe bis zur endgültigen Entscheidung. Die betroffenen Steuerzahler gehen somit selbst kein Kosten- und Prozessrisiko ein.

Keine Ansparrücklage für Fotovoltaikanlage

Eine Dachziegel-Fotovoltaikanlage stellt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.03.2007 - 5 K 1639/05 keine steuerlich berücksichtigungsfähige Betriebsvorrichtung dar, weil die Solarziegel (auch) die Funktion eines üblichen Hausdaches erfüllen, welches regulär mindestens 20 Jahre genutzt wird. Das Gericht versagte einem Hauseigentümer, der unmittelbar nach der Bestellung der Anlage ein Gewerbe "Stromerzeugung durch Fotovoltaikanlage" angemeldet hatte, die Anerkennung einer Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3 EStG, da es sich nicht um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt.
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