Wird jedoch ein Apartment in einem Mehrfamilienhaus, das sich auf einer anderen Etage befindet als die Privatwohnung des Steuerpflichtigen und keine Verbindung mit den privaten Wohnräumen hat, als Arbeitszimmer genutzt, kann es in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. In diesem Fall handelt es sich genau genommen um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer, für das die gesetzlichen Abzugsbeschränkungen nicht gelten.
Urteil des FG Köln vom 29.08.2007 - 10 K 839/04
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