Frau tritt nach 'geringfügiger Beschäftigung' Halbtagsjob an
Eine Frau war bis zum Oktober 1999 geringfügig beschäftigt gewesen. Der Arbeitgeber entrichtete für sie Sozialversicherungsbeiträge, von der Steuer war der Arbeitslohn befreit. Ab November trat die Frau beim gleichen Arbeitgeber eine Halbtagsstelle an und verdiente bis zum Jahresende noch 2000 Euro.
Vom Finanzamt wurde ihr mitgeteilt, dass sie deshalb die gesamten Einkünfte des Jahres 1999 versteuern müsse. Vergeblich wehrte sich die Frau gegen den Steuerbescheid und begründete ihre Klage so: Mit den gesetzlichen Vorschriften zur geringfügigen Beschäftigung solle der Wiedereinstieg von Frauen in den Beruf gefördert werden. Falle die Steuerbefreiung rückwirkend weg, wenn eine Frau den Wiedereinstieg tatsächlich bewältige, widerspreche das dem Zweck der Förderung.
Der Bundesfinanzhof entschied, die Arbeitnehmerin habe den Wegfall der Steuerbefreiung zu akzeptieren (VI B 1/O2). Nur geringfügige Beschäftigung sei von der Steuer befreit, und nur unter der Bedingung, dass auch die übrigen Einkünfte des/der Steuerpflichtigen im gleichen Jahr die Grenze der Geringfügigkeit nicht überstiegen. Habe die Förderung der Berufstätigkeit Erfolg und erhöhe sich das Einkommen, fielen dafür eben Steuern an. Ob die zusätzlichen Einkünfte direkt im Anschluss an das geringfügige Einkommen erzielt würden oder später, ob sie beim gleichen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber erzielt würden, spiele keine Rolle.
Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24. April 2002 - VI B 1/O2