Erstattet der Erwerber einer Eigentumswohnung dem Veräußerer ein Disagio, können je nach Gestaltung der vertraglichen Geschäftsbeziehungen beim Erwerber Anschaffungskosten des Gebäudes oder - als eigene Finanzierungskosten - sofort abzugsfähige Werbungskosten vorliegen.
Der 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat in dem von ihm entschiedenen Fall sofort abzugsfähige Werbungskosten angenommen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung des gesamten Vorgangs stellten sich - so die Entscheidung - die Aufwendungen als Vergütung für die Überlassung von Kapital zur Finanzierung der Anschaffungskosten der Eigentumswohnung dar.
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