Besteuerung von Auslands-Dividenden im Anrechnungsverfahren

EuGH sorgt für Steuergutschriften bei Auslandsdividenden im abgeschafften Anrechnungsverfahren

Die bis Ende 2000 in Deutschland bestandene steuerliche Benachteiligung bei Dividendenzahlungen von Auslandsunternehmen im so genannten Anrechnungsverfahren hat der europäische Gerichtshof für unwirksam erklärt. Zu dieser Zeit konnten Aktionäre von deutschen Gesellschaften eine steuerliche Gutschrift in Höhe der Steuer, die die Gesellschaft bereits an das Finanzamt gezahlt hat, bei der eigenen Steuerschuld anrechnen lassen. Dafür waren Steuergutschrift und Dividende voll steuerpflichtig. Dies galt nicht bei Dividenden von ausländischen Gesellschaften: Hier kam es definitv zum Steuerabzug. Somit war eine Kapitalanlage in Inlandsaktien attraktiver als in ausländischen Aktien.

Das EU-rechtswidrige Anrechnungsverfahren wurde in Deutschland 2001 abgeschafft. Betroffen sind folglich nur Fälle vor diesem Zeitpunkt und auch nur dann, wenn die Steuerbescheide noch offen, also nicht bestandskräftig sind. Bei Privatanlegern wird dies nur in Ausnahmefällen noch der Fall sein. Demzufolge können noch von diesem Urteil vornehmlich nur Unternehmen und Unternehmer profitieren. Da Kapitalgesellschaften nicht zuletzt aus steuerlichen Gründen eine Schachtelbeteiligung an anderen ausländischen Kapitalgesellschaften gehalten haben, ist die in der Presse und von der Bundesregierung kolportierte Belastung des Haushaltes von 5 Milliarden Euro wahrscheinlich viel zu hoch angesetzt.

Der EuGH begründet sein Urteil damit, dass die Nichtberücksichtigung der Steuergutschriften von Auslandsdividenden zu einer nicht gerechtfertigten Beschränkung des freien Kapitalverkehrs geführt hat. In diesem Zusammenhang weist der EuGH darauf hin, dass eine Regelung, die eine Steuergutschrift auf Dividenden beschränkt, die von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschüttet werden, zum einen die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen, die Dividenden von Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten beziehen, benachteiligt. Diese Personen können auf ihre Steuer nicht die von diesen Gesellschaften in ihrem Sitzstaat geschuldete Körperschaftsteuer anrechnen. Zum anderen behindert die Regelung die letztgenannten Gesellschaften darin, in Deutschland Kapital zu sammeln.

Fazit: Die Auswirkungen sind wahrscheinlich bei weitem nicht so gravierend, wie die Bundesregierung verkündet hat. Mit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens wurde das Anrechnungsverfahren abgeschafft, so dass der private Anleger kaum noch offene Steuerbescheide vor dem Jahr 2001 hat. Die nächste Steuerreform zur Dividendenbesteuerung steht ohnehin bevor. Der Aktionär musste sich damit innerhalb einer Dekade auseinandersetzen mit: Anrechnungsverfahren - Halbeinkünfteverfahren und Abgeltungssteuer.
Urteil des EuGH C-292/04 vom 6. März 2007

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