Adoptionskosten keine außergewöhnliche Belastung
Die Kosten für die Adoption eines Kindes stellen nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts keine außergewöhnliche Belastung dar, da es an der so genannten Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen fehlt.
Dies gilt auch dann, wenn eine Adoption für den Steuerpflichtigen die einzige Möglichkeit darstellt, die unfreiwillige Kinderlosigkeit zu beenden.
Urteil des FG Niedersachsen vom 08.12.2004
3 K 635/03