Ausgleichszahlung für Verzicht auf Versorgungsausgleich

Es kommt häufig vor, dass sich Eheleute im Scheidungsverfahren darauf verständigen, die drohende Kürzung der Versorgungsbezüge auf Seiten des Ausgleichspflichtigen mit einer einmaligen Ausgleichszahlung abzuwenden. Eine derartige Vereinbarung kann für beide Seiten vorteilhaft sein.

So stellt sich die Frage, ob die Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Scheidung an den (Ex-)Ehepartner für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich geleistet werden, "irgendwie" in der Steuererklärung berücksichrtigt werden können.

Grundsatz: Zahlungen, die dem Ehepartner im Zusammenhang mit der Scheidung als Ausgleich dafür gewährt werden, dass er auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Allerdings nur, wenn diese Ausgleichszahlungen wirtschaftlich mit der Erzielung steuerpflichtiger Versorgungsbezüge zusammenhängen, die später, nach Abzug eines entsprechenden Versorgungsfreibetrags, in vollem Umfang versteuert werden.

Dies gilt also nur bei Arbeitnehmern für Betriebsrentenzusagen des Arbeitgebers und für Beamte. Ließe man solche Kosten unberücksichtigt, würden sie tatsächlich doppelt besteuert, weil sie aus bereits versteuertem Einkommen stammen und später ebenfalls einer vollen Besteuerung unterliegen. Werden die Ausgleichszahlungen fremdfinanziert, kann der Zahlungsverpflichtete die dadurch entstandenen Schuldzinsen ebenfalls als Werbungskosten absetzen.

Arbeitnehmer oder Beamte, die sich also im Rahmen eines Ehevertrags oder einer Scheidungsvereinbarung zur Zahlung einer bestimmten Summe als Ausgleich für den gleichzeitig erklärten Verzicht des Ehegatten auf den Versorgungsausgleich verpflichtet haben, können mithin die Ausgleichszahlung als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend machen.

Nimmt der Ausgleichspflichtige für die Abfindungszahlung ein Darlehen auf, hält der Bundesfinanzhof auch die Schuldzinsen als Werbungskosten für absetzfähig.

Urteile des BFH vom 08.03.2006 - IX R 78/01 und IX R 107/00

Fazit: Wenn jemand in einem bestimmten Jahr beim Ausscheiden aus seinem Arbeitsverhältnis eine Abfindung erhält, die bekanntlich ohne Abzüge zu versteuern ist, könnte er durch die Vereinbarung und Zahlung einer Ausgleichszahlung für den Versorgungsausgleich in erheblichem Umfang in diesem Veranlagungszeitraum Einkommensteuer sparen.

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