Unabdingbare Voraussetzung wäre die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens über die Notwendigkeit der Therapie gewesen und zwar vor Reiseantritt. Ein nachträgliches Gutachten reicht selbst dann nicht aus, wenn darin eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des behinderten Mädchens attestiert wird.
Beschluss des
BFH vom 15.11.2007 - III B 205/06
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