Diätkosten steuerlich nicht absetzbar
Aufwendungen für Diätverpflegung sind ausnahmslos nicht als
außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies gilt auch für Sonderdiäten, die - wie z.B. bei der Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) - eine medikamentöse Behandlung ersetzen.
Urteil des BFH vom 21.06.2007 - III R 48/04