Voraussetzung ist jedoch ein Nachweis durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten, dass die Verhaltensauffälligkeiten auf einer Krankheit beruhen und die Unterbringung in der Wohngruppe medizinisch notwendig ist. Dieser Nachweis muss - so der Bundesfinanzhof - grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme erbracht werden.
Urteil des BFH vom 21.04.2005
III R 45/03
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