Kosten für Zivilprozess als außergewöhnliche Belastung
In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof die erweiterte Absetzbarkeit von Kosten als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer bestätigt. Hierzu zählt auch das
BFH-Urteil vom 12.05.2011 - VI R 42/10, wonach Zivilprozesskosten bei Aussicht auf Erfolg in der Einkommensteuer-Erklärung als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden dürfen. Von dieser BFH-Entscheidung können sehr viele Steuerzahler profitieren. Grobe Voraussetzung: Der Steuerzahler hat eine 50:50-Chance den Zivilprozess zu gewinnen. Doch die Finanzverwaltung will dies untersagen und der Gesetzgeber wird diesem anleigen ggf. entsprechen.
Keine Anwendung über den entschiedenen Einzelfall
Im BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 - S-2284 / 07 / 0031 vom 20.12.2011 [
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wird gesagt, dass die BFH-Entscheidung nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist (Nichtanwendungserlass). Begründung: Für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten stehen der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung. Betroffen von dieser neuen Rechtsprechung ist eine erhebliche Anzahl von Fällen. Im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die auch die rückwirkende Anknüpfung an die bisher geltende Rechtslage einschließt, können daher grundsätzlich Prozesskosten auch für eine Übergangszeit nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
BFH zu Kosten des Zivilprozesses
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Urteil vom 12. Mai 2011 - VI R 42/10 den steuerlichen Abzug von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Zivilprozess deutlich erleichtert. Vor Verkündung dieses Urteils war eine steuerliche Absetzbarkeit von Gerichtskosten, Anwaltskosten und sonstigen Kosten (z.B. Aufwandsentschädigungen für Zeugen und Gutachter-Kosten) für Zivilprozesse als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer nur in Ausnahmefällen möglich. So zum Beispiel, wenn es in dem entsprechenden Prozess um eine besonders wichtige Frage für die Existenz des Steuerzahlers ging (Rechtsstreit mit existenzieller Bedeutung). Jetzt kommt es auf den Prozessinhalt nicht mehr an. Es ist egal, ob es sich zum Beispiel um Rechtsstreitigkeiten unter Nachbarn oder um den Zivilprozess eines Mieters oder um den Zivilprozess bei einer Scheidungsfolgen-Kostenregelung handelt.
Der Leitsatz der BFH-Entscheidung zu Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer lautet:
- Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der Rechtsprechung).
- Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
- Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.
Sachverhalt des Urteils
Streitig ist, ob Zivilprozesskosten wegen einer Klage auf Zahlung von Krankentagegeld als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
Im entschiedenen Fall war die Klägerin Anfang des Jahres 2004 arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem ihr Arbeitgeber (nach sechs Wochen) seine Gehaltszahlungen einstellte, nahm die Klägerin ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Nach rund einem halben Jahr wurde bei der Klägerin zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit auch
Berufsunfähigkeit diagnostiziert. Aufgrund dieses Befundes stellte die Krankenversicherung die Zahlung des Krankentagegelds ein, weil nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine Verpflichtung zur
Zahlung von Krankentagegeld mehr bestehe.
Daraufhin erhob die Klägerin erfolglos Klage auf Fortzahlung des Krankengeldes. Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses in Höhe von rund 10.000 Euro machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht und wurde darin zunächst vom Finanzgericht Köln (Urteil vom 18. November 2009 - 11 K 185/09) bestätigt. Der BFH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang ist nun zu prüfen, ob die Führung des Prozesses gegen die Krankenversicherung aus damaliger Sicht hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe.
Zumutbare Eigenbelastung - Rechtsschutzversicherung
Der Steuerzahler hat selbstverständlich die Steuervorschriften für den Abzug als außergewöhnliche Belastung zu beachten. [Mehr hierzu im Artikel
Ratgeber Außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung]. Hier in Kürze: Die
Erstattung einer Rechtsschutzversicherung ist vorher abzusetzen, weil der Steuerzahler belastet sein muss. Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung (im Volksmund auch Selbstbeteiligung genannt) muss überschritten sein und es darf sich nicht um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handeln.
Fazit: Die Kosten eines Zivilprozesses können nach der geänderten BFH-Rechtsprechung unabhängig vom Gegenstand des Prozesses bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, sofern der Ziviprozess hinreichende Aussichten auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Im Zweifel hat der Steuerzahler dem Finanzamt begründet darzulegen, dass er durchaus gute Chancen hat, den Prozess zu gewinnen.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Mai 2011 ist aber nach Vorgabe der Finanzverwaltung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Jeder Steuerpflichtige muss daher erneut klagen. Es ist auch zu erwarten, dass der Gesetzgeber in einer gesetzlichen Regelung die steuerliche Berücksichtigung von Zivilprozesskosten versagt und damit die steuerfreundliche BFH-Rechtsprechung "durchkreuzt".