Der Bundesfinanzhof merkte hierzu an, dass die vom Finanzamt herangezogene Opfergrenze von 23 Prozent des Nettoeinkommens des Steuerpflichtigen nicht anzuwenden ist, wenn die unterhaltsbedürftige Lebensgefährtin auf Grund des Zusammenlebens mit dem Steuerpflichtigen keine Sozialhilfe erhält. Somit konnte der Mann die gesamten, für seine Verlobte erbrachten Aufwendungen für Miete und Lebensunterhalt in Höhe von 7.188 Euro steuermindernd geltend machen.
Urteil des BFH vom 29.05.2008
III R 23/07
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