Hintergrund: Kinder sind ihren Eltern gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet (§ 1601 BGB). Eine typische Fragestellung beim Elternunterhalt ist daher: "Meine Mutter ist im Pflegeheim. Kann ich dafür Kosten geltend machen?" Das Finanzamt rechnet aber eigene Einkünfte und Bezüge der Pflegeperson bis zu einem Höchstbetrag an. Grundlage: § 33a EStG.
Kosten krankheitsbedingter Heimunterbringung
Nach dem BFH-Urteil vom 13.10.2010 - VI R 38/09 sind Kosten für einen krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Seniorenheim auch dann als außergewöhnliche Belastung einkommensteuerlich abziehbar, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet worden sind. Mit dieser Entscheidung rückte der BFH von seinen vorher strengeren Grundsätzen ab, wonach ein Abzug entweder zusätzliche Kosten für Pflegeleistungen oder die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen "H" oder "Bl" voraussetzte.
Im Urteilsfall war die damals 74-jährige Klägerin nach einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik auf ärztliche Empfehlung in ein Seniorenheim gezogen. Ihre Wohnung in einem Zweifamilienhaus hatte die Klägerin währenddessen nicht aufgegeben. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten des Seniorenheims nicht als außergewöhnliche Belastung an, weil die Klägerin nicht in eine Pflegestufe eingruppiert gewesen sei und auch das Merkmal "H" im Behindertenausweis fehle.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, wonach die Miet- und Verpflegungskosten abzüglich einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Anders als der altersbedingte Aufenthalt führe die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenheim zu Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden könnten. Pflegebedürftigkeit sei keine Voraussetzung für den Abzug, wenn - wie hier aufgrund ärztlicher Bescheinigungen - festgestellt werden könne, dass der Heimaufenthalt infolge einer Erkrankung notwendig gewesen sei.
Pflegepauschbetrag bei Pflege am Wochenende in der Wohnung
Hinweis: Wenn Sie Ihre Mutter, die Pflege der Pflegestufe III benötigt, manchmal zu Ihnen nach Hause holen, bekommen Sie unter Umständen noch in den Genuss eines Pflegepauschbetrages. Es müssen auch keine Kosten nachgewiesen werden. Die Pflege kann sowohl in der Wohnung der pflegebedürftigen Person als auch in der Wohnung der Pflegeperson erfolgen (§ 33b Abs. 6 EStG).
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