Als Faustregel gilt: Grundsätzlich ist dann von Herstellungskosten auszugehen, wenn ein Gebäude in seiner nutzbaren Fläche vergrößert wird. Nicht führt die Maßnahme aber zu einem Zugewinn an Wohn- oder Nutzfläche.
Im Urteilsfall ist eine Balkonverglasung bzw. Balkonüberdachung von den Richtern als Aufwendungen für Herstellungskosten angesehen worden. Folge: Die Kosten sind nicht sofort abziehbarer Herstellungsaufwand, sondern sind über die Nutzungsdauer des Gebäudes zu verteilen.
Die Baumaßnahme hatte zwar vorrangig das Ziel, einen effektiven Schutz vor Feuchtigkeit und Pilzbefall herbeizuführen. Es wurde aber gleichzeitig auch die Raumfläche um sieben Quadratmeter erweitert. Für die Richter war die tatsächlich herbeigeführte Erweiterung des Gebäudes maßgebend und nicht das ursprüngliche Motiv des Feuchtigkeitsschutzes (Finanzgericht Baden-Württemberg Az. 8 K 263/04).
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