Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender

Für die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten gilt ab dem Jahr 2012 eine neue Regelung. Ein Ansatz in der Steuererklärung erfordert dann nicht mehr, dass bei den Eltern persönliche Anspruchsvoraussetzungen wie zum Beispiel Erwerbstätigkeit vorliegen muss. Die Familienförderung umfasst neben Kindergeld, die steuerliche Absetzbarkeit von Betreuungskosten und auch das Elterngeld. Eine gesonderte Vergünstigung bildet der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Rechtsprechung zur Kinderbetreuung Alleinerziehender

Alleinerziehend? - Kosten der Kinderbetreuung sind in voller Höhe steuerlich absetzbar

Das Gebot horizontaler Steuergleichheit und das Verbot der Benachteiligung von Eltern gegenüber Kinderlosen verbieten es, die einkommensteuerliche Freistellung der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Elternteile um eine zumutbare Belastung zu kürzen.

Kinderbetreuungskosten, die wegen der Erwerbstätigkeit eines allein stehenden Elternteils zwangsläufig erwachsen, mindern dessen finanzielle Leistungsfähigkeit. Kinderlose mit gleichem Einkommen haben eine solche Einbuße an finanzieller Leistungsfähigkeit nicht. Das Gebot der horizontalen Steuergleichheit sowie das Benachteiligungsverbot aus Art. 6 Abs. 1 GG gebieten daher zumindest, die durch erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten entstandene tatsächliche Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Sie müssen daher als zwangsläufige Aufwendungen der grundrechtlich geschützten privaten Lebensführung grundsätzlich in realitätsgerechter Höhe abziehbar sein.

Die Abzugsbeschränkung bei Kinderbetreuungskosten durch Anrechnung einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) lässt sich nicht unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Typisierungsbefugnis rechtfertigen. Aus der Verfassungswidrigkeit der Begrenzung der Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten von Alleinstehenden folgt mit rückwirkender Wirkung die Nichtigkeit von § 33c Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz EStG 1997.
Beschluss vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00

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