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Vorsteuerabzug: Bei Bewirtungskosten gilt das günstigere Gemeinschaftsrecht

Der Bundesfinanzhof hält die nationale Regelung, wonach ein Vorsteuerabzug für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten als Betriebskostenabzug auf 70 Prozent beschränkt ist, nicht mit EU-Recht vereinbar. Das EU-Recht und auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach ein uneingeschränkter Abzug von betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen gilt, führen zur Unwirksamkeit der restriktiven deutschen Regelung.

Urteil des BFH vom 10.02.2005
V R 76/03
RdW Heft 8/2005, Seite VI

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