Für das Finanzgericht Berlin war die Ausstattung durch den Arbeitgeber allein betrieblich veranlasst, auch wenn die Kleidung keinen Uniformcharakter hatte und nicht einmal mit dem Firmenemblem versehen war. Zweck der Einkleidung war ein einheitliches Erscheinungsbild nach außen und eine Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Belegschaft. Da die Mitarbeiter auf Grund einer Betriebsvereinbarung auch verpflichtet waren, die "Dienstkleidung" zu tragen, ging das Gericht von der Steuerfreiheit wie beispielsweise bei zur Verfügung gestellter Arbeitsschutzkleidung aus.
Urteil des FG Berlin vom 22.02.2005
7 K 4311/01
Handelsblatt vom 25.05.2005
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