Firmenwagen: Finanzamt darf Ein-Prozent-Regelung einheitlich anwenden


Betriebe mit mehreren Dienstwagen müssen damit rechnen, dass das Finanzamt auf alle Fahrzeuge einheitlich die so genannte Ein-Prozent-Regelung anwendet, auch wenn einzelne Fahrzeuge überhaupt nicht privat genutzt werden. Das Finanzgericht München erklärte diese Handhabung der Dienstwagenregelung für rechtens und verwies das Unternehmen auf die Möglichkeit, durch Führung von Fahrtenbüchern den Nachweis der ausschließlichen betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge nachzuweisen.

Urteil des FG München vom 25.02.2005 - 2 K 3137/03

Die 1 %-Regelung gilt aber nur für tatsächlich zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen (vgl. BFH-Urteil vom 21.04.2010 - VI R 46/08). Der BFH hat im vorgenannten entschieden, dass die 1 %-Regelung nur gilt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Aus der Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken könne nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werde. Mit diesem Urteil haben die Steuerrichter der von den Finanzämtern gern praktizierten Vorgehensweise des "Beweis des ersten Anscheins" einen Riegel vorgeschoben.

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