Familien-GmbH: verdeckte Gewinnausschüttung bei privater Nutzung des Dienstwagens
Urteil zu: Dienstwagen private Nutzung verdeckte Gewinnausschüttung
Der Geschäftsführer einer GmbH, deren alleinige Gesellschafterin seine Ehefrau war, nutzte einen Firmenwagen auch für private Fahrten. Ein Fahrtenbuch wurde nur unzureichend geführt. Eine Vereinbarung über eine Kostenerstattung für die Privatfahrten wurde nicht getroffen. Das Finanzamt nahm hinsichtlich des Wertes der privaten Fahrzeugnutzung eine für die GmbH gewinnerhöhende verdeckte Gewinnausschüttung an.
Der Bundesfinanzhof stimmte dem im Prinzip zu, monierte jedoch die Berechnungsmethode zur Ermittlung der verdeckten Gewinnausschüttung. Anwendbar ist hier nämlich nicht die insbesondere bei älteren Fahrzeugen ungünstige Ein-Prozent-Regelung, die sich am Listenpreis des Dienstwagens orientiert, sondern die Methode des Fremdvergleichs bezogen auf die tatsächlichen Fahrzeugkosten.
Urteil des BFH vom 23.02.2005 - I R 70/04
Artikel per Zufallswahl:
Vertragsstrafe Ausbildungskosten Absetzbarkeit
Verbindliche Auskunft vom Finanzamt - Checkliste
Sonderausgaben: keine Kürzung Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen
Dienstwagen private Nutzung Vermutung
Aktienoptionen Manager Steuerpflicht
Kosten für Umbau eines Großraumbüros in Einzelbüros steuerlich sofort abziehbarer
Anlage N zur Steuererklärung
Eigentumswohnung am Arbeitsort
Finanzamt erkennt jahrelange Verluste nicht an
Zur Steuerersparnis bei einem Umzug: Die Einlagerung von Möbeln gilt grundsätzlich als 'privat begründet'
|
|
| | |
",
"",
"",
"",
"",
"",
"",
"",
"",
""
)
var num = Math.floor(Math.random() * argsw.length);
document.write(argsw[num]);
// -->
|
|
|