Arbeitnehmer bleiben zur Dienstwagenversteuerung nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich auch dann verpflichtet, wenn sie regelmäßig mit der Bahn zur Arbeit fahren.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer den ihm zur Verfügung stehenden Dienstwagen tatsächlich für diese Strecken nutzt. Vielmehr reicht die bloße Nutzungsmöglichkeit aus.
Urteil des Hessischen FG vom 26.03.2007 - 11 K 1844/05
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