Dienstwagen: steuerpflichtige Kostenübernahme für Vignetten und Maut

Unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer die Nutzungsvorteile für einen privat genutzten Dienstwagen über die Führung eines Fahrtenbuchs oder mittels der so genannten Ein-Prozent-Methode ermittelt, sind die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten für Vignetten und Maut für private Fahrten gesondert als geldwerter Vorteil zu versteuern. Diese Kosten zählen nicht zu den Aufwendungen, die mit dem Halten und dem Betrieb eines Firmenwagens zwangsläufig anfallen.

Urteil des BFH vom 14.09.2005 - VI 37/03

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