Vermutung der Privatnutzung bei Dienstwagenüberlassung

Das Finanzamt setzte für die den Gesellschaftern überlassenen Dienstfahrzeuge jeweils ein Prozent des Bruttolistenpreises als Betriebseinnahme an. Hiergegen machte das Unternehmen geltend, die Gesellschafter hätten die Fahrzeuge nicht zu privaten Zwecken nutzen dürfen und dies auch tatsächlich nicht getan. Jeder Gesellschafter verfüge im Übrigen über ein besser als die Dienstwagen ausgestattetes Privatfahrzeug.

Das Niedersächsische Finanzgericht ließ diese Argumentation jedoch nicht gelten. Zumindest wenn - wie hier - das private Nutzungsverbot nicht überwacht wird, spreche bei einem Gesellschafter der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er das zur Verfügung stehende Fahrzeug auch für private Zwecke nutzt. Ein vertraglich vereinbartes Nutzungsverbot steht der Annahme einer privaten Mitnutzung nur entgegen, wenn die Einhaltung des Nutzungsverbots kontrolliert wird. Da die vom Gericht angenommene private Mitbenutzung auch sonst nicht widerlegt werden konnte, blieb es bei der Steuerfestsetzung nach der Ein-Prozent-Regelung.

Urteil des Niedersächsischen FG vom 01.03.2006 - 2 K 53/03, PFB 2006, 106

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