Diese Rechtsprechung ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht in jedem Fall auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften übertragbar. Nunmehr haben die obersten Finanzrichter entschieden, dass auch die Gründung eines doppelten Haushalts unter Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft beruflich veranlasst ist, wenn die Partner vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen. Diese Voraussetzungen sind nicht mehr erfüllt, wenn der Steuerpflichtige erst zwei Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Kindes seinen Wohnsitz in die Wohnung seiner Partnerin verlegt.
Urteil des BFH vom 15.03.2007
VI R 31/05
Betriebs-Berater 2007, 1042
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