Nach der nun vorliegenden Grundsatzentscheidung sind bei Alleinstehenden höchstens die Aufwendungen für eine gemessen an den ortsüblichen Mieten durchschnittlich teure und ausgestattete 60-Quadratmeterwohnung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzbar.
Urteil des BFH vom 09.08.2007
VI R 10/06 u. a.
DStR 2007, 1568
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