Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer

Unter einer Steuerermäßigung versteht man im Einkommensteuerrecht eine Verringerung des Steuersatzes oder der festgesetzten Tarifsteuer (Einkommensteuerschuld). Gemeint ist damit also nicht ein Steuerabzug durch Werbungskosten oder ähnliche Ausgaben. Eine Steuerermäßigung im Sinne des EStG liegt nur vor, wenn bei den im EStG besonders genannten Fällen ein bestimmter Betrag von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen werden kann. Dabei ist es unerheblich, wie hoch der persönliche Steuersatz überhaupt ist.

Während beim Steuerabzug von (zum Beispiel Betriebsausgaben) der Abzug von der so genannten Bemessungsgrundlage erfolgt, wird hier die Steuermäßigung in voller Höhe (zu 100%) von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen. Zu den wichtigsten Steuerermäßigungen im Einkommensteuerrecht zählen:

§ 34 EStG Außerordentliche Einkünfte durch Anwendung der Fünftelregelung oder des halben Steuersatzes
§ 34c EStG Ausländische Steuern auf ausländische Einkünfte durch Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer
§ 34g EStG Parteispenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen: Ermäßigung in Höhe von 50% der Zuwendung, höchstens aber um 825 Euro bzw. 1.650 Euro (Alleinstehende bzw. Verheiratete)
§ 35 EStG Kürzung der Einkommensteuer um das 3,8-fache des festgesetzten Gewerbesteuer-Steuermessbetrages
§ 35a EStG Steuerermäßigung bei Aufwendungen für bestimmte haushaltsnahe Leistungen (Beschäftigungsverhältnisse und bei Dienstleistungen)

Von besonderer Bedeutung sind im Alltag die Steuerermäßigungen bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und die Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a EStG. Die vorgenannten Links erläutern die Voraussetzungen und geben wichtige Hinweise zur Abwicklung.

Mit der Vorschrift des § 35b EStG soll eine mögliche Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer weitgehend vermieden werden. Eine Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer sowie Einkommensteuer droht immer, wenn Vermögen übergeht, das mit einer latenten Einkommensteuer belastet ist. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist auf Erbfälle begrenzt. [Mehr hierzu im folgenden Artikel zur Doppelbelastung mit ErbSt und ESt].

Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer

Für Einzelunternehmer und für Gesellschafter von gewerblichen Personengesellschaften wird die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb automatisch in der Veranlagung vorgenommen. Gemeint ist damit folgendes: Die tarifliche Einkommensteuer wird durch eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer ermäßigt, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte fällt (§ 35 EStG). Das Ziel ist die weitgehende Entlastung der Unternehmen von der Gewerbesteuer. Davon profitieren auch Mitunternehmer, d.h. natürliche Personen als Gesellschafter einer Personengesellschaft. Der Ermäßigungsbetrag beträgt das 3,8 fache des maßgeblichen Gewerbesteuermessbetrages. Er ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt (§ 35 Abs. 1 EStG). Diese Bestimmung führt dazu, dass in Orten mit einem geringen Hebesatz die Gewerbesteuer in der Steuerveranlagung auf Null gestellt wird. Beispiel: In Hamburg würde der Unternehmer bei einem Hebesatz von 470% Gewerbesteuer zahlen. Zieht er an die Peripherie (z.B. Rellingen) bleibt er rechnerisch "gewerbesteuerfrei".

Zur Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei mehrstöckigen Personengesellschaften wird auf das BMF-Schreiben vom 1. November 2010 verwiesen. Danach gilt: Sind dem Steuerpflichtigen als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer Gewinne aus mehreren Gewerbebetrieben zuzurechnen, sind die jeweiligen Gewerbesteuer-Messbeträge für jeden Gewerbebetrieb und für jede Mitunternehmerschaft getrennt zu ermitteln, mit dem Faktor 3,8 zu vervielfältigen und auf die zu zahlende Gewerbesteuer zu begrenzen. Dabei sind bei negativen gewerblichen Einkünften eines Betriebes oder aus einer Beteiligung der - auf Grund von Hinzurechnungen entstehende -zugehörige Gewerbesteuer-Messbetrag und die zu zahlende Gewerbesteuer nicht zu berücksichtigen. Die so ermittelten Beträge sind zur Berechnung des Anrechnungsvolumens zusammenzufassen..

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