Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen

Die Höhe der Einkommensteuer wird zwar erst am Ende eines Veranlagungszeitraums mit dem Steuerbescheid (Vorauszahlungsbescheid) festgesetzt (§ 155 AO). Jedoch sind bereits vor der Steuerfestsetzung Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich grundsätzlich nach dem Einkommen, dass bei der letzten Veranlagung erzielt wurde.

Auf die voraussichtliche Einkommensteuerschuld sind vierteljährlich, nämlich am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember, Vorauszahlungen zu leisten (§ 37 EStG).

Die Höhe der Vorauszahlungen setzt das zuständige Finanzamt durch Steuerbescheid § 155 AO) fest. Dabei orientiert sich das Finanzamt an der Einkommensteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Sind die Vorauszahlungen nach Auffassung des Steuerpflichtigen für das aktuelle Kalenderjahr zu hoch festgesetzt, weil sich wichtige Rahmenbedingungen verändert haben, kann er die Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen. Eine Herabsetzung ist auch möglich im schon laufenden Steuerjahr.

Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen (§ 37 Abs. 5 EStG). Eine nachträgliche Erhöhung der Vorauszahlungen wird nur vorgenommen, wenn diese im Vorauszahlungszeitraum mindestens 5.000 Euro ausmacht.

Zuständiges Finanzamt - Wohnsitzfinanzamt

Das zuständige Finanzamt ist in der Regel das, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Einkommensteuererklärung lebt. Bei mehreren Wohnsitzen ergibt sich die Zuständigkeit danach, wo der Steuerpflichtige überwiegend wohnt. Der Artikel Zuständiges Wohnsitz-Finanzamt enthält eine Finanzamts-Suche, wo Sie nur die Postleitzahl oder den Wohnort vorgeben und die Daten des zuständigen Finanzamts werden angezeigt.
Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps