Auf die voraussichtliche Einkommensteuerschuld sind vierteljährlich, nämlich am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember, Vorauszahlungen zu leisten (§ 37 EStG).
Die Höhe der Vorauszahlungen setzt das zuständige Finanzamt durch Steuerbescheid § 155 AO) fest. Dabei orientiert sich das Finanzamt an der Einkommensteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Sind die Vorauszahlungen nach Auffassung des Steuerpflichtigen für das aktuelle Kalenderjahr zu hoch festgesetzt, weil sich wichtige Rahmenbedingungen verändert haben, kann er die Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen. Eine Herabsetzung ist auch möglich im schon laufenden Steuerjahr.
Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen (§ 37 Abs. 5 EStG). Eine nachträgliche Erhöhung der Vorauszahlungen wird nur vorgenommen, wenn diese im Vorauszahlungszeitraum mindestens 5.000 Euro ausmacht.
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