Verrechnung von Einkommensteuererstattungen bei Nettolohnvereinbarungen
Bei Nettolohnvereinbarungen, wie sie nicht selten mit ausländischen Mitarbeitern getroffen werden, sind Einkommensteuererstattungen vom Brutto- und nicht vom Nettoarbeitslohn abzuziehen. Das Finanzgericht Düsseldorf begründete dies damit, dass es sich bei Steuererstattungen um negative Einnahmen des Arbeitnehmers handelt, die wie zu berücksichtigende Werbungskosten vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen werden müssen.
Urteil des FG Düsseldorf vom 24.04.2006
17 K 4592/04 H(L)
Pressemitteilung des FG Düsseldorf